Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die am 31.08.2022 gegründete Gemeinschaft führt den Namen Krukower Wähler, im folgenden kurz KW genannt. Sie hat ihren Sitz in Krukow.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Die KW ist eine Vereinigung von Wahlberechtigten der Gemeinde Krukow im Sinne des Gemeinde – / Kreiswahlgesetzes. Ihr Zweck ist es, aktiv an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sucht sie die Zusammenarbeit mit den Krukower Bürger*innen, mit den umliegenden Gemeinden, staatlichen Verwaltungsstellen und allen Einrichtungen und Vereinigungen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

Die KW vertritt den Grundsatz konfessioneller, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz und ist parteipolitisch neutral. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage des Grundgesetzes aus.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Bürger*innen der Gemeinde Krukow werden, die im Sinne der Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Ausschluss

d) Auflösung der KW.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an der Gemeinschaft und ihrem Vermögen. Der freiwillige Austritt aus der Gemeinschaft ist immer nur zum Quartalsende möglich. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung zu erklären und muss spätestens drei Wochen vor Quartalsende beim Vorstand vorliegen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt wie insbesondere

  • vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen der Gemeinschaft sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe
  • unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Gemeinschaftsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.


Mitglieder der KW sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden stets zur Jahreshauptversammlung des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Mitgliedern die Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.

§ 4 Organe

Organe der KW sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung

Im dritten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres sollte die Jahreshauptversammlung durchgeführt werden, in der die weiter unten genannten Aufgaben zu erfüllen sind. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Alle Versammlungen werden von dem / der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung von seinem / ihrem Stellvertreter*in einberufen.

Der Termin ist mindestens 2 Wochen vorher und die Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher durch schriftliche Einladung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes. Die Bewerber*innen sind von der Versammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  • Wahl der Rechnungsprüfer*innen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder,
  • Beschlussfassung aller das Interesse der KW berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik
  • die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl. Die Bewerber*innen sind von der Versammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahl der unmittelbaren Vertreter*innen und Listenvertreter*innen ist jeweils für sich in getrennten Wahlvorgängen vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliederversammlung ist mit 50 % der Mitglieder, wenigstens jedoch mit 7 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so können die zu verabschiedenden Beschlüsse formuliert und auf einer neuerlich einberufenen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die nicht persönlich zu einer Mitgliederversammlung erscheinen können, dürfen ein anderes Mitglied mit einer schriftlichen Erklärung bevollmächtigen, in ihrem Sinne abzustimmen. Die schriftliche Erklärung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Die Vollmacht gilt ausschließlich für die Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Mitgliederversammlung.

Vorstand

Der Vorstand ist für die Leitung der Gemeinschaft verantwortlich. Dem Vorstand obliegt die Festigung des Ansehens der Gemeinschaft, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Kassenwart*in, dem / der Schriftführer*in, dem / der Beisitzer*in und dem / der EDV Wart*in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl innerhalb von 2 Monaten für den Rest der Amtszeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.

Der/die Vorsitzende repräsentiert die Gemeinschaft, lädt zu Versammlungen ein und leitet die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder.

Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) bei Bedarf in allen Belangen und führt weiterhin das Mitgliederregister.

Der/die Kassenwart*in ist für die Finanzen der Gemeinschaft zuständig und sorgt insbesondere dafür, dass die Mitgliedsbeiträge zeitnah zur Fälligkeit eingehen.

Der/die EDV-Wart*in sorgt für stets aktuelle technische Ausstattung der Gemeinschaft.

§ 5 Auflösung der Gemeinschaft

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß §4 beschlossen werden. Mehr als 2/3 der Gesamtzahl aller Mitglieder muss die Auflösung beschließen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite innerhalb von 4 Wochen stattfinden, für die gleiche Mehrheiten gelten.

§ 6 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder 2 Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl für weitere 2 Jahre ist möglich.

Die Rechnungsprüfer*innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch am Schluss des Geschäftsjahres prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.

§ 7 Anwendung weiterer Vorschriften

Soweit Regelungen in dieser Satzung nicht getroffen worden sind, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung für die ehrenamtlich verwalteten Landgemeinden sinngemäß Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Gründungsversammlung am 31.08.2022 in Kraft.